
Gemäß Abschnitt 48 (1) VWVFG setzt die Bundesbehörde für die Überwachung der Finanzdienstleistungen (Federal Institute) die Freiheiten der GWG -Vorschriften wieder auf, die bis 20.08.2008 gilt, mit Wirkung nach Abschnitt 1 (1) von GWG.
Diese allgemeine Ordnung gilt am Tag nach seiner Anzeige angekündigt.
Akte
Kontrolliert innerhalb der Bedeutung von Abschnitt 2 (1) Nr. 1 – 9 GWG, gemäß Abschnitt 1 (1) der GWG, wurden in den geltenden Versionen bis zum 20. August 2008 die GWG -Vorschriften eingeleitet. Das Bundesüberwachungsbüro für die Bank als Vorgänger der Bundesbehörde und das Federal Institute wurde auch für eine unbegrenzte Release -Benachrichtigung reserviert.
Die neue Regulierung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und der Rat vom 31. Mai 2024, um die Verwendung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche oder der Terroristenfinanzierung (im Folgenden: EU für Geldwäsche) zu verhindern und am 9. Juli 2024 in Kraft zu treten.
Rechtfertigung
Die Beseitigung hat festgelegt, dass jeder vom Federal Institute oder von seinem Vorgänger, dem Bundesaufsichtsbüro für Banken, aus den Bestimmungen der GWG zurückgezogen wird.
Die Freisetzung von Ausnahmen basiert auf Abschnitt 48 (1) Proposition 1 VWVFG. Weil die neue Geldwäscheverordnung die Ausnahmen aus den GWG -Vorschriften gemäß der alten Version nicht kennt.
Artikel 6 der EU -Geldwäscheverordnung reguliert die Anforderungen für Ausnahmen. Anschließend haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ob das Risiko einer Geldwäsche oder der terroristischen Finanzierung niedrig ist und die restriktiven Kriterien erfüllt sind, um bestimmte finanzielle Aktivitäten von den Anforderungen der EU -Geldwäscheverordnung auszuschließen. Wenn diese Option vom deutschen Gesetzgeber ausgeübt wird, würde der Bereich einer solchen Ausnahme im Vergleich zur Regulierung der alten GWG -Version wahrscheinlich erheblich reduziert. Da es sich um eine rechtliche Verordnung handelt, gibt es keinen Raum für die kontinuierliche Existenz von Ausnahmen. Infolgedessen verstoßen die Ausnahmen vom 10. Juli 2027 gegen die Verordnung des Waschens der EU und somit gegen das europäische Gesetz, das direkt in Deutschland gilt.
Das öffentliche Interesse für eine allgemeine Anwendung der Vorschriften bezüglich der Ordenwaschverordnung in der EU und der GWG kann nur durch Rückzug aller Ausnahmen sichergestellt werden. Die hohe Bedeutung des Kampfes gegen Geldwäsche und terroristische Finanzierung wird genau durch die Tatsache unterstrichen, dass die Vorschriften zur Prävention von europäischen und zum ersten Mal gleichmäßig durch eine in Europa geltende EU -Verordnung gleichmäßig reguliert werden. Im Gegensatz dazu muss sich das individuelle Interesse für den bestehenden Schutz innerhalb der alten Rechtssituation zurückziehen. In einer immer unveränderten Rechtssituation können die Betroffenen nicht vertrauen, da die Widerrufsreservierungen bereits mit der Freigabe der Befreiung veranschaulicht haben.
Ausnahmen können von 10.07.2027 keine Existenz mehr haben und müssen zurückgezogen werden.
Die Ankündigung des Entzugs dient zum bestmöglichen Zeitpunkt dem Interesse der derzeitigen Schulungszeit für eine EU-Unity-Verordnung von 10.07.2027 und eine europäische einheitliche Überwachung von 2028, um sich an die neue korrekte Situation mit allen nachfolgenden Pflichten und einer risikobasierten Überwachung anzupassen.
Die öffentliche Ankündigung
Das allgemeine Dekret wird auf XX.XX.202X auf der Website des Federal Institute bekannt gegeben. Die allgemeine Anordnung wird in öffentlicher Form angekündigt, da diese Ankündigung ausdrücklich bereitgestellt wird (siehe Abschnitt 41 (4) Satz 1 VWVFG IVM § 17 Absatz 2 Findag). Die Möglichkeit der öffentlichen Ankündigung im Sinne von § 41 Abs. 4) Proposition 1 VWVFG auf der Website des Federal Institute Ergebnisse aus § 17 Absatz 2 Satz 2 Findag. Das Verwaltungsgesetz wird zwei Wochen nach der örtlichen Ankündigung (Abschnitt 41 (4) Proposition 3 VWVFG) als angekündigt angesehen.