
Am 13. Juni 2025 bietet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) auf ihrer Berichts- und Veröffentlichungsplattform (MVP) ein neues spezialisiertes Verfahren an. Erstmals können verpflichtete Personen ihre Benachrichtigungspflichten hinsichtlich Geldwäsche schnell und nachweislich ausführen.
Gemäß § 7 Absatz 4 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GWG) müssen die von der Bafin beauftragten Personen die Anordnung und Entlassung von Geldwäschebeauftragten und deren Stellvertretern im Voraus bei der Bafin einreichen.
Das spezielle Verfahren gemäß § 50 Absatz 1 und 2 des GWG, das unter der Aufsicht der Bafin steht.
Anweisungen zur Einreichung der Meldung bei der Bafin finden Sie in den Anweisungen für das spezielle Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Referenz in Kapitel 3.2.1 der Anweisungen zur Auslegung und Anwendung des GWG wird entsprechend angepasst.