Ebenso hat es BaFin arrangiert, dass von Hauff Holding GmbH nur mit vorheriger Zustimmung von BaFin über ihre Anteile beim Kreditinstitut verfügen können.
Im Jahr 2024 verkaufte die Hauff Holding GmbH einen Teil ihrer wesentlichen Beteiligung an einem Kreditinstitut. Der Verkauf erfolgte in Stücken und war vertraglich vereinbart. Die Anteile wurden an einen Zwischenkäufer unterhalb der gesetzlichen 10%-Grenze für eine signifikante Beteiligung verkauft. Der Zwischenkäufer veräußerte die Anteile umgehend weiter und erwarb daraufhin Anteile von der Hauff Holding GmbH zurück. Der Zwischenkäufer hat alle erworbenen Anteile an verbundene Unternehmen oder Personen weiterverkauft. Durch diese Transaktion wurde das erforderliche Eigentümerkontrollverfahren umgangen.
Während des Verkaufsprozesses hat die Hauff Holding GmbH falsche Angaben gegenüber BaFin gemacht. Sie informierte BaFin erst über ihre Absicht, ihren wesentlichen Anteil zu veräußern, als bestimmte Teile des Verkaufs bereits abgeschlossen waren.
Die Maßnahmen sind endgültig.
Erhebliches Engagement
Der Begriff «wesentliche Beteiligung» bezieht sich auf eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10% am Kapital oder an den Stimmrechten eines Kreditinstituts. Inhaber bedeutender Beteiligungen müssen gemäß § 2c KWG vertrauenswürdig sein. Die Einhaltung der Anforderungen an Inhaber wesentlicher Beteiligungen wird durch BaFin überwacht.
Die Absicht, eine wesentliche Beteiligung zu erwerben, zu veräußern, zu erhöhen oder zu verringern, muss gemäß den Anforderungen des § 2c KWG BaFin mitgeteilt werden. BaFin prüft im Rahmen eines Grundstückskontrollverfahrens gemeinsam mit der Europäischen Zentralbank unter anderem die Zuverlässigkeit des Kaufinteressenten. Der Abschluss des Verfahrens ist bis zum Ende des Evaluierungszeitraums oder nach vorheriger Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde untersagt.
Gemäß § 2c KWG kann BaFin in bestimmten Fällen dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung die Ausübung seines Stimmrechts untersagen und vorschreiben, dass über die Anteile nur mit Zustimmung von BaFin abgestimmt werden darf. Im Falle eines Verbots kann das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag die Anordnung eines Treuhänders durch BaFin anordnen, dem die Ausübung des Stimmrechts übertragen wird.
Die Veröffentlichung von Maßnahmen erfolgt gemäß den Vorgaben des § 60b KWG.
