Finanzaufsicht BaFin Schaeffler wurde am 4. März 2026 mit einer Geldstrafe von 180.000 € belegt AG behoben. Das Unternehmen habe gegen die Marktmissbrauchsverordnung verstoßen. APFEL) verletzt. Das Unternehmen hätte als Insiderinformation umgehend transparent machen sollen, dass die Umsatzzahlen für das erste Quartal 2024 deutlich von den Markterwartungen abwichen.
Zum Hintergrund:
Unternehmen wie Schaeffler AGdie ihren Sitz in Deutschland haben und hier Wertpapiere und andere Finanzinstrumente am organisierten Markt ausgeben, unterliegen der Ad-hoc-Publizitätspflicht. Sie müssen Insiderinformationen also sofort veröffentlichen. Dabei handelt es sich um präzise Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind und die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie veröffentlicht werden, den Preis dieser Finanzinstrumente oder den Preis damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich beeinflussen könnten. Dazu gehört auch eine deutliche Abweichung der Umsätze von den Markterwartungen. Die Ad-hoc-Publizitätspflicht ist darin verankert APFEL.
Dass Insiderinformationen unverzüglich veröffentlicht werden, ist aus mehreren Gründen wichtig: Sie soll verhindern, dass sich Insider mit ihrem fortgeschrittenen Wissen Vorteile beim Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten verschaffen. Und sie sollten sicherstellen, dass Anleger bei Anlageentscheidungen nicht in die Irre geführt werden.
Wenn ein Unternehmen Insiderinformationen nicht unverzüglich offenlegt, liegt ein Verstoß vor APFELinsbesondere gegen Artikel 17 Absatz 1 Absatz 1 BaFin kann dies mit einer Geldstrafe ahnden. Dieser beträgt maximal 2,5 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Gesamtumsatzes.
