Sehr geehrte Damen und Herren
Es ist geplant, gemäß § 19 Abs. 1 die folgende Allgemeinverfügung zu erlassen: (9) aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (März). Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird hiermit die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 17. November 2025 (Eingang bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) angeboten. Nach Ablauf dieser Frist wird über die Maßnahme entschieden.
17.11.2025
Design:
Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Erhöhung des Schwellenwertes auf EUR 50.000,00 gemäß § 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für meldepflichtige Eigengeschäfte gemäß § 19 Abs.
Allgemeine Bestimmung:
I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhöht die Schwelle für selbst gemeldete Geschäfte gemäß § 19 Abs. 1, 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die während eines Kalenderjahres durchgeführt werden, von 20.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR.
II. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht behält sich das Recht vor, diese Allgemeinverfügung jederzeit zu widerrufen.
III. Die Allgemeinverfügung vom 24. Oktober 2019 zur Anhebung der Schwelle auf 20.000,00 Euro gemäß § 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 569/2014 für selbstdeklarierte Geschäfte gemäß Artikel 19 Abs.
IV. Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
V. Diese Allgemeinverfügung gilt als bekannt gegeben am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Grund:
ICH.
Ab dem 3. Juli 2016 gelten die Bestimmungen der «Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Richtlinien» für die sogenannten «Transaktionsrichtlinien» (MAR).
Gemäß Artikel 19 Abs. Gemäß Art. 1 MAR haben Personen mit Führungsaufgaben und mit ihnen in enger Beziehung stehende Personen dem Emittenten und der zuständigen Behörde Eigengeschäfte mit Aktien oder Schuldtiteln dieses Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten zu melden. Darüber hinaus haben Personen mit Führungsaufgaben und mit ihnen in enger Beziehung stehende Personen dem Teilnehmer am Emissionszertifikatemarkt und der zuständigen Behörde Vermögensgeschäfte mit Emissionszertifikaten, darauf basierenden Auktionsobjekten oder damit verbundenen Derivaten zu melden.1 .
Der Emittent oder der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate veröffentlicht gemäß Artikel 19 Absatz 3 der MAR die darin enthaltenen Informationen nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der MAR.
Bis zum 4. Dezember 2024 galt die Meldepflicht für Geschäfte, die nach Erreichen eines Gesamtvolumens von EUR 5.000,00 in einem Kalenderjahr getätigt wurden (Art. 19 Abs. 8 MAR aF). Dieser Schwellenwert ergibt sich aus der Addition aller in § 19 Abs. 1 genannten Umsätze. 1. MÄRZ ohne Netz.
Die zuständigen nationalen Behörden konnten diesen Schwellenwert auf EUR 20.000,00 erhöhen (Art. 19 Abs. 9 MAR aF). Auf dieser Grundlage hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Allgemeinverfügung vom 24. Oktober 2019 den Schwellenwert zum 1. Januar 2020 auf 20.000,00 Euro angehoben.
Im Rahmen des sogenannten EU-Listengesetzes wurde Artikel 19 MAR am 4. Dezember 2024 durch die Verordnung (EU) 2024/2809 geändert. Der Schwellenwert für die Meldung von Immobilientransaktionen in einem Kalenderjahr wurde von EUR 5.000,00 auf EUR 20.000,00 erhöht (Art. 19 Abs. 8 MAR nF) und die zuständigen Landesbehörden wurden ermächtigt, diesen Schwellenwert auf EUR 10.000,00 zu senken oder auf EUR 50.000 zu erhöhen (Art. 9 Abs. 8 MAR nF). Im Falle einer Senkung oder Erhöhung des Schwellenwerts informieren sie die ESMA über diese Entscheidung und die Gründe für ihre Entscheidung, insbesondere unter Berücksichtigung der Marktbedingungen, bevor sie diesen Schwellenwert anwenden. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der geltenden Schwellenwerte gemäß Artikel 19 MAR und die von den zuständigen Behörden vorgelegten Begründungen für diese Schwellenwerte.
Eine Auswertung der Meldedaten für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 ergab, dass die ermittelten medianen Gesamtkalenderjahresvolumina pro meldepflichtiger Person in diesen Jahren durchweg über 100.000,00 € lagen. Basierend auf den Meldedaten würde eine Anhebung des Schwellenwerts die Zahl der Meldungen um bis zu ein Drittel reduzieren.
II.
Gemäß der Kunst. 19 Abs. Gemäß Art. 9 MAR kann die zuständige Behörde beschließen, den in Art. 9 MAR vorgesehenen Schwellenwert zu erhöhen. 19 Abs. 8. MÄRZ bis 50.000,00 EUR.
1.
Die formellen Voraussetzungen für die Allgemeinverfügung sind erfüllt. Zuständig ist insbesondere die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 3 Abs. 1 lit. 1 Nr. 12 ich. V. mit Kunst. 22. MÄRZ i. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist die zuständige Behörde. Darüber hinaus teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der ESMA ihre Entscheidung und die Gründe für ihre Entscheidung gemäß Artikel 19 Abs. 1 mit. 9 Diese 1 MAR, unter besonderer Berücksichtigung der Marktbedingungen.
2.
Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor. Die Entscheidung, den Schwellenwert anzuheben oder zu senken, liegt im Ermessen der zuständigen nationalen Behörde.
Der Ermessensentscheidung des Bundesamtes zur Anhebung des Schwellenwerts auf 50.000,00 Euro liegen folgende Überlegungen zugrunde:
Die in Art. 19 MAR vorgesehene Transparenz von Geschäften mit Vermögenswerten von Personen, die Führungsaufgaben für Emittenten oder für Teilnehmer am Emissionsmarkt wahrnehmen, und mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen ist eine Regelung zur Verhinderung von Marktmissbrauch und insbesondere privilegierter Geschäfte. Darüber hinaus ist eine vollständige und ausreichende Markttransparenz eine Voraussetzung für das Vertrauen der Marktteilnehmer und insbesondere der Aktionäre eines Unternehmens. Die Offenlegung dieser Transaktionen auf Einzelbasis kann auch eine wertvolle Informationsquelle für Anleger und andere Marktteilnehmer darstellen und bietet den zuständigen Behörden eine zusätzliche Möglichkeit zur Marktüberwachung (siehe Erwägungsgründe 58 und 59 der MAR).
Gemäß Erwägungsgrund 74 der Verordnung (EU) 2024/2809 sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt werden, den Schwellenwert unter anderem auf 50.000,00 EUR anzuheben, wenn dies im Hinblick auf die nationalen Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Nach Erwägungsgrund 58 der MAR sollen die Schwellenwerte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grad der Transparenz und der Anzahl der Meldungen an die zuständige Behörde und die Öffentlichkeit gewährleisten.
Mit der Anhebung des Schwellenwerts will die Bundesagentur einen solchen angemessenen Ausgleich unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten erreichen. Basierend auf den Meldedaten für die Kalenderjahre 2021-2024 würde eine Anhebung des Schwellenwerts auf 50.000 Euro zu einem Drittel weniger Meldungen führen, was eine spürbare Reduzierung der Meldungszahlen bedeuten würde. Gleichzeitig lagen die Medianwerte des gesamten gemeldeten Kalenderjahresvolumens in den Jahren 2021–2024 durchweg über 100.000,00 €, sodass zwischen dem neuen Schwellenwert und den Medianwerten früherer Kalenderjahre immer noch eine erhebliche Lücke bestanden hätte. Die Analyse der Meldedaten legt daher nahe, dass auch nach der Erhöhung große und wesentliche Teile des Eigenhandels weiterhin der Meldepflicht unterliegen und für den Markt transparent werden. Dadurch wird ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grad der Transparenz und der Anzahl der Meldungen erreicht.
Die Erhöhung des Schwellenwerts trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Erfüllung der Melde- und Veröffentlichungspflichten nach Art. 19 MAR stellt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen einen hohen organisatorischen und finanziellen Aufwand sowohl für die Meldepflichtigen als auch für die Emittenten dar. Durch die Anhebung des Schwellenwerts auf EUR 50.000,00 werden betroffene Emittenten und meldepflichtige Personen entsprechend entlastet.
Die allgemeine Reihenfolge ist proportional. Mit der Anhebung des Schwellenwerts auf 50.000,00 Euro wird ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grad der Transparenz und der Anzahl der Meldungen an die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit herzustellen. Zur Erreichung dieses Ziels ist auch eine Anhebung des Schwellenwerts geeignet, da durch die Anhebung die Zahl der Meldungen, die auf vergangenen Meldedaten basieren, deutlich zurückgehen wird. Gleichzeitig deuten die Meldedaten darauf hin, dass trotz des erhöhten Schwellenwerts weiterhin eine erhebliche Anzahl von Eigentransaktionen für den Markt transparent bleiben wird, da der Median der gesamten gemeldeten Volumina in den letzten Jahren den Schwellenwert von 50.000,00 € deutlich überschritten hat. Darüber hinaus ist auch eine Anhebung des Schwellenwertes notwendig, da es keine sanfteren Mittel gibt, um den gewünschten angemessenen Ausgleich zu erreichen. Schließlich ist auch eine Anhebung der Schwelle angesichts der Interessenlage angemessen. Die Anhebung des Schwellenwerts führt zu einer Verringerung der Anzahl melde- und veröffentlichungspflichtiger Transaktionen und damit zu einer gewissen Verringerung der Markttransparenz. Dies ist jedoch akzeptabel, da große und wesentliche Teile der Eigengeschäfte weiterhin meldepflichtig bleiben und der Aufwand für Emittenten, die ebenfalls meldepflichtig sind, vereinfacht wird. Daher steht die Verringerung der Markttransparenz nicht in einem Missverhältnis zu den Vorteilen, die eine Anhebung des Schwellenwerts mit sich bringt.
Nach Abwägung aller oben genannten Faktoren hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 19 Abs. 9 MAR die Schwelle für Immobilientransaktionen gemäß Artikel 19 Abs. 1, 8 MAR von EUR 20.000,00 auf EUR 50.000,00 mit Wirkung zum 1. Januar 2026 nach eigenem Ermessen erhöht.
3.
Diese Allgemeinverfügung kann das Bundesamt jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerrufsvorbehalt wird in Ausübung einer Ermessensbefugnis angeordnet. Die Einräumung eines Widerrufsrechts ist angemessen, erforderlich und angemessen. Die Widerrufsreserve ermöglicht es der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, flexibel auf neue Tatsachen und Entwicklungen zu reagieren, die eine Absenkung der Schwelle auf 20.000,00 Euro rechtfertigen oder einen erneuten Widerruf erforderlich machen.
4.
Der Widerruf der Allgemeinverfügung vom 24. Oktober 2019 erfolgt auf der Grundlage des Widerrufsvorbehalts gemäß Absatz 2. Bis zum 4. Dezember 2024 galt die alte Fassung der MAR 9, die die Möglichkeit vorsah, die Meldeschwelle von EUR 5.000,00 auf EUR 20.000,00 anzuheben. Nun heißt es in Artikel 19 Abs. 9 der MAR Neufassung besteht unter anderem die Möglichkeit, den Schwellenwert von EUR 20.000,00 auf EUR 50.000,00 anzuheben. Dies geschieht durch diese Allgemeinverfügung, die die Allgemeinverfügung vom 24. Oktober 2019 ersetzt.
5.
Da die Berechnung des Schwellenwerts gemäß Art. 19 Abs. 8 der MAR vom Kalenderjahr ausgeht, wird eine Änderung der Berechnung des Schwellenwerts in dem Jahr vermieden, in dem die Allgemeinverfügung I. und II. Anwendung findet. tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Allgemeinverfügung zu III., mit der die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Allgemeinverfügung vom 24. Oktober 2019 aufhebt, tritt ebenfalls am 1. Januar 2026 in Kraft. Damit wird die aufgehobene Allgemeinverfügung unwirksam und durch diese Allgemeinverfügung ersetzt.
6.
Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntmachung vom 27. Oktober 2025 auf der Website der Bundesagentur bekannt gegeben. Sie erfolgt in öffentlicher Form, da diese Form der Bekanntmachung ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Finanzdienst
QUELLEN
