
Ein spezieller Test im Jahr 2024 zeigte, dass die Unternehmensorganisation bei Sparkasse Rhein Neckar Nord in den getesteten Bereichen nicht angegeben wurde. Dies führte dazu, dass das Institut gegen die Anforderungen des Bankgesetzes (Kwg) verstoßen hat. Sparkasse Rhein Neckar Nord muss daher zusätzliche Mittel erhalten, bis die Organisationsfehler behoben sind.
Angemessene Geschäftsorganisation
Die angemessene Unternehmensorganisation soll sicherstellen, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und wirtschaftlich sinnvoll handeln. Gemäß § 25A Absatz 1 des Kreditgesetzes (Kwg) ist ein effizientes Risikomanagement ein wesentlicher Bestandteil der korrekten Unternehmensorganisation. Es dient dazu, das fortlaufende Risiko von Kreditinstituten zu gewährleisten.
Dies bedeutet unter anderem, dass Kreditinstitute angemessene Risikokontrollen im Rahmen der Risikoverwaltung implementieren müssen. Sie müssen Risiken identifizieren, angemessen überwachen und die richtigen Schlussfolgerungen daraus ziehen. Die Bafin überprüft jeden Aspekt dieses Risikomanagementprozesses und bewertet, wie die Institute mit ihren Risikofaktoren umgehen.
Wenn die Bafin nach Abschluss feststellt, dass die Unternehmensorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann dies Konsequenzen haben. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 25a Absatz 2 Satz 2 des Kwg. Die Bafin kann beispielsweise das betroffene Institut auffordern, die Mängel zu beheben. Sie kann auch anordnen, dass zusätzliche Maßnahmen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus ergriffen werden, wie es bei Sparkasse Rhein Neckar Nord der Fall war.
Die Entscheidung der Bafin erfolgte am 9. Juni 2025.
Derartige Maßnahmen werden gemäß den festgelegten Regeln veröffentlicht, wie in § 60b Absatz 1 des Kwg festgelegt.