
Auf dem Hintergrund
In Deutschland ist es nicht gestattet, Wertpapiere ohne einen zuvor von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) genehmigten Prospekt auszugeben. Ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ohne genehmigten Prospekt stellt einen Verstoß gegen die Richtlinien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der EU-Übernahmerichtlinie dar, sofern keine Ausnahmeregelung greift.
Bei der Prüfung eines Prospekts überprüft die Bafin, ob der Prospekt die erforderlichen Mindestinformationen enthält, die rechtlich vorgeschrieben sind, und ob sein Inhalt verständlich und kohärent ist. Es liegt jedoch nicht in ihrer Verantwortung, die Richtigkeit der Prospektinformationen zu überprüfen, die Seriosität des Emittenten zu bewerten und das Produkt zu überwachen.
Die Anbieter und Emittenten sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Veröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WPPG). Die Prospektverantwortlichen sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Wertpapierprospekt enthaltenen Informationen verantwortlich (§§ 9 oder 10 WPPG).
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldstrafe von bis zu fünf Millionen Euro oder drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Zudem kann ein langfristiger wirtschaftlicher Nachteil auferlegt werden.
Die Bafin empfiehlt Verbrauchern, Wertpapiere nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu erwerben.
Bei einem öffentlichen Wertpapierangebot muss ein Prospekt in der Bafin-Datenbank gespeichert werden.
Beachten
Die Bafin handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse gemäß § 4 Absatz 4 des Gesetzes über die Aufsicht der Finanzdienstleistungen (FIDAG). Aufgrund der gesetzlichen Vertraulichkeitsverpflichtung kann die Bafin Dritten keine Auskunft über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens geben.
Sie können die Bafin jedoch bei ihrer Arbeit unterstützen, indem Sie spezifische Informationen über die genannten Anbieter bereitstellen.