Belk-Handy GmbH hat seit dem 25. Dezember 2008 eine Lizenz zur Erbringung von Finanzdienstleistungen. Diese Lizenz ermöglichte es dem Unternehmen, das Geschäft des Finanzierungsleasings in gewerblichem Umfang zu betreiben.
Belk-Handy GmbH erfüllte jedoch nicht mehr alle Lizenzvoraussetzungen: Es gab nur noch einen Manager, dem Geschäftsführer, der gleichzeitig Alleineigentümer ist, konnte nicht mehr vertraut werden, und das Unternehmen hat wiederholt gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes verstoßen.
Der Lizenzentzug basiert auf § 35 Abs. 2 NEIN. 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 KWG und § 35 Abs. 2 Nr. 6 KWG.
Zum Hintergrund
Finanzdienstleistungsinstitute gemäß dem Kreditwesengesetz (KWG) müssen regulatorische Anforderungen erfüllen.
Die BaFin kann feststellen, dass ein Unternehmen nicht mehr die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die erteilte Zulassung entziehen. Zu diesen Anforderungen gehören das Vier-Augen-Prinzip auf Managerebene, die Zuverlässigkeit der Manager und der Eigentümer bedeutender Anteile. Die BaFin kann auch die Konzession widerrufen, wenn ein Unternehmen nachhaltig gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften verstößt.
Auch die Veröffentlichung dieser Maßnahme unterliegt festen Regeln gemäß § 60b Absatz 1 KWG.
