
Die Bafin hat am 14. Mai 2025 eine Geldstrafe von 10.000 Euro für die Veröffentlichung der Ag-Aktiengesellschaft verhängt. Im Jahr 2020 hat das Unternehmen öffentlich Titel angeboten, ohne zuvor einen Prospekt zu veröffentlichen und damit gegen die Verpflichtungen der EU-Verordnung 2017/1129 (ProspektVo) verstoßen.
Auf dem Hintergrund
Zum Schutz der Anleger kann ein öffentliches Angebot von Wertpapieren nur erfolgen, wenn im Voraus ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geprüfter Prospekt veröffentlicht wurde. Anleger sollten in der Lage sein, basierend auf dem Prospekt angemessene Anlageentscheidungen zu treffen. Der Prospekt muss alle relevanten Informationen über das Wertpapier und seine Ausgabe enthalten. Die Nichtveröffentlichung eines Prospekts im Rahmen eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren widerspricht dem Zweck und der Bedeutung erheblich.
Ein Unternehmen, das Wertpapiere öffentlich anbietet, ohne zuvor einen Prospekt veröffentlicht zu haben, verstößt gegen Artikel 3 Absatz 1 der ProspektVo. Die Bafin kann dies mit einer Geldstrafe ahnden, die bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des Gesamtumsatzes betragen kann.