Der Beschluss wurde am 27. Oktober 2025 wirksam.
Zum Hintergrund
Es liegt in der Verantwortung von Finanzdienstleistern und Kreditinstituten, für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu sorgen. Eine solche Organisation gewährleistet, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen ergriffen werden.
Die Vorschriften hierzu sind im § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) festgelegt. Ein wichtiger Aspekt einer ordnungsgemäßen Unternehmensorganisation ist ein effektives Risikomanagement, einschließlich interner Kontrollverfahren sowie angemessener personeller, technischer und organisatorischer Ausstattung. Insbesondere im Bereich des Risikomanagements und der Organisation von Kreditaktivitäten gab es im spezifischen Fall Einwände seitens der BaFin.
Wenn die BaFin zu dem Schluss kommt, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts unzureichend ist, kann sie entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dies kann beispielsweise die Warnung der Leiter des Instituts beinhalten, basierend auf § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG.
Sollte ein Geschäftsführer nach einer Abmahnung das beanstandete Verhalten fahrlässig oder vorsätzlich fortsetzen, kann die BaFin auch deren Entfernung oder die Untersagung der weiteren Tätigkeit verlangen.
Die Veröffentlichung solcher Maßnahmen unterliegt festen Regelungen gemäß § 60b Absatz 1 KWG.
