Der Beschluss trat am 21. Januar 2026 in Kraft.
Zum Hintergrund
Finanzdienstleister und Kreditinstitute müssen für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sorgen. Eine ordnungsgemäße Unternehmensorganisation sollte sicherstellen, dass Institutionen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und das wirtschaftlich Notwendige tun.
Wie dies geschieht, regelt § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Unternehmensorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dazu gehört u außerdem interne Kontrollverfahren und eine angemessene personelle sowie technische und organisatorische Ausstattung. In diesem speziellen Fall BaFin Kritisiert werden insbesondere die Angemessenheit und Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Ausstattung sowie die Gestaltung wesentlicher Tätigkeiten.
Sie kommt BaFin Kommt es zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts mangelhaft ist, kann es Maßnahmen ergreifen. Sie kann zum Beispiel die Leiter dieses Instituts warnen. Dies geschieht auf der Grundlage von § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG.
Setzt ein Vorgesetzter das beanstandete Verhalten nach einer Abmahnung fahrlässig oder vorsätzlich fort, ist er oder sie BaFin verlangt seine Entlassung und untersagt ihm die Ausübung seines Amtes.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen folgt festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
