Die Deutsche Bundesbank berechnet den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und veröffentlicht seinen aktuellen Stand im Bundesmonitor (Bundesanzeiger) gemäß Artikel 247 Absatz (2) des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Als Grundlage für die Berechnung des Verzugszinses dient in erster Linie der Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er ändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um die sich der Referenzzinssatz seit der letzten Änderung des Basiszinssatzes erhöht bzw. verringert hat. Als Referenzzinssatz gilt der Zinssatz für das letzte Hauptrefinanzierungsgeschäft der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahreszeitraums.
Der Festzinssatz für das letzte Hauptrefinanzierungsgeschäft der Europäischen Zentralbank am 22. Dezember 2025 beträgt 2,15 % und ist damit seit dem 1. Juli 2025, dem Stichtag der letzten Änderung des Basiszinssatzes, unverändert (der Festzinssatz für das letzte Hauptrefinanzierungsgeschäft im Juni 2025 betrug ebenfalls 2,15 %).
Daraus ergibt sich ab dem 1. Januar 2026 ein unveränderter Basiszinssatz von 1,27 % nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Der neue Basiszinssatz wird am 24. Dezember 2025 im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
