
Bafin plant, den Vertrieb und Verkauf von Turbo-Zertifikaten an Einzelhandelsinvestoren in Deutschland einzuschränken. Dazu wird derzeit ein allgemeines Verwaltungsgesetz erlassen und eine Anhörung der Marktteilnehmer durchgeführt. Diese Produktintervention basiert auf einer Marktumfrage, die von Bafin durchgeführt wurde und zeigt erhebliche Probleme beim Anlegerschutz auf.
Der Vertrieb und Verkauf von Turbo-Zertifikaten an Einzelhandelsinvestoren in Deutschland wird nur unter bestimmten Bedingungen möglich sein. Vermittler, Emittenten und Lieferanten müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Standardisierte Risikowarnungen müssen bereitgestellt werden, die besagen, dass sieben von zehn Einzelhandelsinvestoren Verluste beim Handel mit Turbo-Zertifikaten erleiden. Diese Warnungen müssen in allen Kommunikationen enthalten sein, die dem Zweck des Vertriebs oder Verkaufs von Turbo-Zertifikaten dienen.
- Es dürfen keine Boni gewährt werden, die Einzelhändler zum Handel mit Turbo-Zertifikaten anregen. Monetäre und nicht-monetäre Vorteile sind nicht gestattet, einschließlich der Reduzierung von Steuern oder neuen Kundenangeboten.
- Erweiterte Angemessenheitsprüfungen in Bezug auf Turbo-Zertifikate müssen durchgeführt werden. Einzelhandelsanleger müssen einen Test zu den Hauptfunktionen dieser Produkte bestehen, bevor sie Turbo-Zertifikate handeln können. Dieser Test muss alle sechs Monate wiederholt werden.
Turbo-Zertifikate: Probleme beim Anlegerschutz
Die Turbo-Zertifikate auf dem Markt von Bafin haben zu erheblichen Problemen beim Anlegerschutz geführt. Viele Einzelhändler haben Verluste erlitten (74,2%) und durchschnittlich jeweils 6.358 Euro verloren. Über einen Zeitraum von fünf Jahren summierten sich die Verluste auf 3,4 Milliarden Euro. Neben den Verlusten zwischen Investoren beziehen sich die Bedenken von Bafin auf die hohe Komplexität von Turbo-Zertifikaten und die Verkaufspraktiken.
Bafin kann den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten einschränken oder verbieten, wenn es erhebliche Probleme beim Anlegerschutz gibt. Die rechtliche Grundlage dafür ist Artikel 42 der Markets in Financial Instruments Regulation (MiFIR) und Abschnitt 15 (1) Satz 2 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zusammen mit Artikel 42 von MiFIR.
Bafin nimmt Meinungen zur geplanten Produktinterventionsmaßnahme bis zum 3. Juli 2025 entgegen. Diese können an die E-Mail-Adresse anhoerung-produktintervention@bafin.de gesendet werden.