Die Bekanntmachungen sind endgültig.
Zum Hintergrund:
Grund für die Maßnahmen sind mehrere Verstöße gegen die gesetzlichen Anforderungen an den Produktfreigabeprozess gemäß § 23 Abs. 1a und Abs. 1b Versicherungsaufsichtsgesetz (lose).
Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte zum Verkauf entwickeln, müssen einen Produktgenehmigungsprozess durchlaufen. Der Prozess muss sicherstellen, dass für jedes Versicherungsprodukt – bevor es an Kunden vertrieben wird – ein spezifischer Zielmarkt definiert wird und dass das Versicherungsprodukt den Bedürfnissen dieses Zielmarkts entspricht. Im Rahmen der Pflicht zur regelmäßigen oder anlassbezogenen Überprüfung ihrer Versicherungsprodukte müssen Versicherungsunternehmen zumindest beurteilen, ob das Versicherungsprodukt weiterhin den Bedürfnissen des jeweiligen Zielmarktes entspricht. Diese Aspekte unterliegen der aufsichtlichen Überprüfung BaFin.
Sie kommt BaFin Wenn es zu dem Schluss kommt, dass die Aufsichtsanforderungen für den Produkteinführungsprozess von einer Versicherungsgesellschaft nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden, kann es Maßnahmen ergreifen. Es kann beispielsweise die Manager einer Versicherungsgesellschaft alarmieren, wenn sie für den Verstoß verantwortlich sind. Die Haftung kann sich aus der Verantwortung für einzelne Abteilungen oder aus der Gesamtverantwortung (insbesondere der Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber anderen Führungskräften) ergeben. Die Warnung erfolgt gemäß Abschnitt 303 lose.
Setzt ein Vorgesetzter das beanstandete Verhalten nach einer Abmahnung fahrlässig oder vorsätzlich fort, ist er oder sie BaFin fordert die Entlassung dieses Managers und untersagt ihm die Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Die Veröffentlichung von Überwachungsmaßnahmen erfolgt gemäß § 319 lose.
