
Am 8. Juli 2022 bestellte die Bafin den Event -Test zum Mangelschlussabschluss am 30. Juni 2020 und den damit verbundenen Zwischenbericht für die erste Hälfte des Jahres 2020. Eine Überprüfung wurde unter anderem durchgeführt, um festzustellen, ob die Bilanzierung den internationalen Vorschriften (International Financial Reporting Standards – IFRS) entspricht.
Das Ergebnis der Prüfung führte dazu, dass die Bafin gemäß § 109 Absatz 3 für 2 für das Treffer für Geräte 2 für 1 für den Handelsrecht (Sektor WPHG) bekannt gab.
Rechtsgrundlage der Bafin
Wenn die Bafin spezifische Hinweise auf eine falsche Rechnungslegung erhält, muss sie eine Prüfung im Zusammenhang mit dem betreffenden Unternehmen einleiten. Dies ist gemäß WPHG (Abschnitt 107 (1) Satz 1) die rechtliche Grundlage. Die Bafin sollte bei der Prüfung relevante Informationen anfordern, ohne übermäßige Anforderungen zu stellen. Einfache Annahmen oder reine Spekulationen reichen dafür nicht aus. Ein Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften kann beispielsweise durch Medienberichte oder Hinweise von Informanten festgestellt werden.
Die Bafin kann Prüfungen auch öffentlich bekannt geben, wenn ein entsprechendes öffentliches Interesse besteht (Abschnitt 107 (1) Satz 5 WPHG). Im Falle eines Ereignistests sollte gemäß dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig eine Ankündigung erfolgen. Durch die Ankündigung einer Prüfung wird die Arbeit der Bilanzsteuerung transparent gemacht, ohne dass dies zwangsläufig auf Fehler oder Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung hinweist.
Nicht alle anfänglich plausiblen Anzeichen einer Prüfung führen letztendlich zu bestätigten Fehlern. In solchen Fällen wird der Test ohne Fehlerbewertung abgeschlossen. Wenn die Bafin eine Prüfungsvereinbarung angekündigt hat und dann feststellt, dass keine Prüfung stattgefunden hat, informiert sie den Kapitalmarkt darüber.
Weitere Informationen zu den Bilanzsteuerungsverfahren umfassen die Überwachungsbenachrichtigung der Bafin.