I. Einleitung
1. Zweck der Überwachungskommunikation
Auf dem Hintergrund von EuGH-Entscheidung (Rechtssache C-864/24) vom 12. Februar 2026 zur Auslegung der Regelungen zu konzertierten Aktionen („AiC“) aus der Richtlinie 2004/109/Z.B Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und Änderung der Richtlinie 2001/34/Z.B vom 15. Dezember 2004 („Transparenzrichtlinie“) informiert diese Aufsichtsmitteilung über die Verwaltungspraxis von BaFin bei der künftigen Auslegung der Bestimmungen des Abschnitts 34 Abs. 1 und Abs. 2 Gesetz über den Wertpapierhandel („WpHG«), sowie Informationen zur Anwendung und Auslegung des § 30 des Gesetzes über den Kauf und die Übernahme von Wertpapieren («WpÜG«).
2. Geltungsbereich
Der Überwachungsbescheid richtet sich an alle Personen, die der Meldepflicht nach § 33 unterliegen usw. WpHG. Hierzu zählen alle natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die Stimmrechte an börsennotierten Gesellschaften im Sinne der vorgenannten Regelungen erwerben oder veräußern oder dies beabsichtigen.
Darüber hinaus richtet sich die aufsichtsrechtliche Mitteilung an Marktteilnehmer, die Verfahren gemäß § 22 Abs. 1 BGB durchführen WpÜG in Bezug auf die Vorschriften von WpÜG-Auch die Regulierung des Angebots ggf. aus dem Börsengesetz.
3. Gültigkeitsdauer und Verhältnis zu anderen Veröffentlichungen
Der Überwachungsbescheid gilt ab sofort und bis zur europarechtlichen Änderung des § 34 Abs. 1 und 2 WpHG.
II. Auswirkungen von EuGH-Das Urteil vom 12. Februar 2026 (Rechtssache C-864/24) zur Auslegung von § 34 WpHG und § 30 WpÜG
Der EuGH entschied in der Rechtssache C-864/24, dass der Wortlaut von § 34 Abs. 2 WpHG zu AiC verstößt gegen europäisches Recht, soweit es über den Wortlaut der Transparenzrichtlinie hinausgeht. Eine von der Transparenzrichtlinie abweichende strengere Zurechnungsregelung ist nur dann zulässig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, Fusionen und anderen Transaktionen steht, die das Eigentum oder die Kontrolle von Unternehmen berühren.
1. Auswirkungen auf § 34 Abs. 1 und 2 WpHG
Das Urteil betrifft nicht nur den Schiedsspruch des AIC, sondern den gesamten Schiedsspruch gemäß Abschnitt 34. WpHGsoweit sie mit Meldepflichten für Stimmrechte in Zusammenhang stehen und über die Regelungen der Transparenzrichtlinie hinausgehen. Der BaFin es wird daher fortan § 34 Abs. 2 WpHG interpretiert und wendet dahingehend an, dass eine Zurechnung im Sinne der Transparenzrichtlinie nur dann vorliegt, wenn eine Abstimmung über die einvernehmliche Stimmrechtsausübung auf der Grundlage einer Vereinbarung erfolgt, die beide Parteien zu einer gemeinsamen langfristigen Politik hinsichtlich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten verpflichtet (vgl. Formulierung Kunst. 10 An a) Transparenzrichtlinie). Darüber hinaus ist die BaFin die Abtretungstatbestände in § 34 Abs. 1 These 1 NEIN. 3 und NEIN. 5 WpHG entfällt, da die Transparenzrichtlinie eine entsprechende Namensnennung nicht vorsieht. Es gelten diesbezüglich auch die Richtlinien der Emittenten BaFin und die FAQ DER BaFin zu den Transparenzpflichten nach § 33 usw. WpHG Die dargestellte Verwaltungspraxis existiert nicht mehr.
2. Auswirkungen auf § 30 WpÜG
Sterben BaFin wird die Vorschriften einhalten WpÜG Die Regelungen über die Übertragung der Stimmrechte finden unverändert Anwendung und werden weiterhin ausgelegt. Der BaFin hängt von der Einhaltung der europäischen Gesetzgebung der Verordnungen ab WpÜG über die Übertragung des Wahlrechts. Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass der deutsche Gesetzgeber darauf gestützt habe Kunst. 3 Abs. 1a Unterabii. 4 Ziff. iii der Transparenzrichtlinie wird ermächtigt, im Vergleich zu den Anforderungen der Transparenzrichtlinie strengere Regelungen zur Stimmrechtszuteilung zu vereinheitlichen, soweit diese die Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten und in diesem Fall die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Handelsgesellschaften betreffen. Die Anforderungen der Richtlinie 2004/25/Z.B (die „Übernahmerichtlinie“) auf die Stimmrechtszuteilung unterliegt der Anwendung von § 30 Abs. 2 WpÜG nicht in der aktuellen Version.
