Bundesfinanzminister Dr. Jörg Cookies: „Heute machen wir den ersten wichtigen Schritt zu mehr Solidarität. Wir wollen die rechtliche Möglichkeit schaffen, dass der Bund betroffene Kommunen bei der Lösung von Altschuldenproblemen in einzigartiger Weise unterstützen kann, damit sie die dringend notwendigen Investitionen in Kindergärten, Schulen oder den öffentlichen Nahverkehr tätigen können. Mit dem Beschluss des Kabinetts zur Änderung des Grundgesetzes schaffen wir die Voraussetzung dafür, dass der Bund gemeinsam mit den Ländern die Altschulden der Kommunen übernimmt. Dies würde es uns ermöglichen, von günstigeren Liquiditätskreditfinanzierungen durch Bund und Länder zu profitieren. Es liegt nun an den Fraktionen im Bundestag und in den Ländern, diesen von allen Beteiligten grundsätzlich mitgetragenen Weg fortzusetzen.“
Viele Kommunen in Deutschland haben über mehrere Jahre einen übermäßigen Bestand an kommunalen Barkrediten angesammelt, die der Liquiditätssicherung dienen und Ende 2023 abgewickelt werden Das. 31 Herr. Euro. Die daraus resultierenden Belastungen beeinträchtigen die Fähigkeit der betroffenen Kommunen, ihre Aufgaben zu erfüllen und wichtige Investitionen zu tätigen. Ohne Hilfen werden die betroffenen Kommunen ihre finanzielle Situation langfristig nicht ausreichend verbessern können.
Grundsätzlich sind die Länder für die finanzielle Ausstattung ihrer Kommunen verantwortlich. Allerdings macht die außergewöhnliche Problemlage in diesem Ausnahmefall eine Einbindung des Bundes erforderlich. Der Gesetzentwurf schafft daher verfassungsrechtliche Voraussetzungen für eine alleinige Beteiligung des Bundes an den Entschuldungsmaßnahmen der Länder für ihre Kommunen. Die Änderung des Grundgesetzes bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für eine weitere einfache Rechtskonzeption des Vorhabens.
Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Artikel 143h des Grundgesetzes vor. Die Verordnung ermächtigt die Bundesregierung, die Hälfte des Schuldenerlassbetrags dieses Staates zu übernehmen, sobald der Staat seine Gemeinden vollständig von überschüssigen Liquiditätskrediten befreit hat. Stichtag ist der 31.12.2023. Überschüssige Liquiditätskredite, die Gegenstand eines Landesschuldenabbauprogramms waren und zum 31.12.2023 bei den Kommunen nicht mehr vorhanden sind, können ebenfalls berücksichtigt werden, um einer erneuten Anhäufung wirksam vorzubeugen Liquiditätskredite, § 143h Abs. 2 verpflichtet die Staaten, angemessene haushaltspolitische und lokale Maßnahmen zu ergreifen. Dabei wird auch die besondere Situation in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg berücksichtigt. In diesen Ländern gibt es kein direktes Äquivalent zum kommunalen Liquiditätskredit. Daher wird hier ein fiktiver Bestand an kommunalen Liquiditätskrediten verwendet. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der Schuldensituation in deutschen Großstädten (Artikel 143h Absatz 3).
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