
Der jährliche Prüfer hat verschiedene wichtige Mängel gemeldet, die bereits aufgetreten sind und auf die zurückgekehrt werden muss. Diese Mängel betreffen unter anderem das Gebiet der Informationstechnik (inklusive Ergebnisse zum Informationssicherheitsbeauftragten) sowie die Bereiche des Risikomanagements und der Schatzkammer.
Die Maßnahme ist endgültig.
Angemessene Geschäftsorganisation
Eine angemessene Unternehmensorganisation soll sicherstellen, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und das umsetzen, was im Geschäft erforderlich ist. Dafür ist § 25A Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (Kwg) maßgeblich.
Stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach Abschluss fest, dass die Unternehmensorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie eingreifen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 25a Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes (Kwg). Die BaFin kann beispielsweise anordnen, dass das Institut die Mängel beseitigen muss. Dies hat sie bei der Misr Bank – Europa GmbH getan.
Die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt gemäß festen Regeln, die in § 60b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (Kwg) festgelegt sind.