Das Rundschreiben 9/2023 (Wille) („Fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Führungsmitglieder gem lose«) enthält einen Zusatz zur Randnummer 92, der die Bedeutung der Anforderungen für das Leitungsorgan als Ganzes und für einzelne Vorstandsmitglieder betont.
Die Änderung gemäß Artikel 273 der Delegierten Verordnung (eu) 2015/35 erfolgt im Einklang mit der ständigen Aufsichtspraxis der BaFin. Es wird ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt: Jedes Führungsmitglied muss fachlich geeignet sein, während das Gesamtgremium über eine angemessene Vielfalt an relevanten Qualifikationen, Kenntnissen und Erfahrungen verfügen muss. Unternehmen müssen dies beachten, insbesondere bei der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 47. NEIN. 1 lose).
Im Rundschreiben 10/2023 (Wille) „Berufliche Eignung und Zuverlässigkeit von Mitgliedern von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen gem lose“ wird der Randnummer 102 das Thema KühlungAusHinzugefügt. Hierbei wird die Versetzung einer Person aus dem Vorstand in das Aufsichtsorgan eingeführt, um Interessenkonflikte effektiver zu behandeln.
Die Änderung bezieht sich auf den Übergang einer Person von der Geschäftsführung in das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. Dies erfordert einen angemessenen Zeitrahmen, insbesondere wenn jemand in die Präsidentschaft aufsteigt, sollte dies in der Regel zwei Jahre dauern. Diese Regelung entspricht den Anforderungen des Corporate Governance Kodex und ist in den jeweiligen Rundschreiben der Banken- und Versicherungsbranche einheitlich geregelt. Siehe auch das gleichzeitig veröffentlichte Bankenaufsichtsrundschreiben.
